Können Schiedsgerichte die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen, um eine Vorabentscheidung des EuGH in Fällen, die EU Kartellrecht betreffen, zu erhalten?
pages 179 - 194
ABSTRACT:

Schiedsgerichten ist es nach wie vor nicht erlaubt, sich direkt an den EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens zu wenden. Vielmehr benötigen sie dazu die Unterstützung staatlicher Gerichte, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU jedoch sehr limitiert ist. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil Schiedsgerichte nichts desto trotz verpflichtet sind, EU Kartellrecht (korrekt) anzuwenden, sich aber nicht selbst an den EuGH zur Interpretation von EU Recht wenden können. Im Zusammenhang mit EU Kartellrecht gibt es darüber hinaus strenge Vorgaben für eine enge Zusammenarbeit der EU Kommission und der Gerichte, um die einheitliche Anwendung von EU Kartellrecht zu gewährleisten, was als unabdingbar für das Funktionieren des Binnenmarktes angesehen wird. Innerhalb der EU gibt es dennoch nur sechs Mitgliedstaaten, die eine indirekte Möglichkeit für Schiedsgerichte vorsehen, staatliche Gerichte um Unterstützung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH einzuleiten. Alle anderen Mitgliedstaaten sehen keine generelle Möglichkeit für Schiedsgerichte vor, staatliche Gerichte um Unterstützung zu ersuchen. Die einzige positive Ausnahme in diesem Zusammenhang ist Dänemark, wo Schiedsgerichte die zuständigen staatlichen Gerichte explizit um die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens anrufen können. Vor dem Hintergrund der wachsenden Wichtigkeit von Schiedsverfahren als Streitbeilegungsmechanismus bleibt es zu wünschen, dass in Zukunft noch mehrere Mitgliedstaaten dem positiven Beispiel Dänemarks folgen werden.

keywords

about the authors